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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VANGENHASSEND GMBH (im folgenden VGH)

1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen mit Kunden der VGH liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt ebenfalls für alle künftigen Geschäfte, und zwar auch dann, wenn VGH hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt. Abweichende Regelungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VGH. Entscheidend für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung, welche dem Kunden nach Vertragsabschluss übersandt wird, soweit dieser nicht widersprochen wird.

2. Angebot
(1) Die Angebote einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Die Preisangaben enthalten keine Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
(2) Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über. Werden Vorarbeiten kostenfrei angefertigt, behält sich VGH das Eigentum und Urheberrecht daran vor. Die Vorarbeiten dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern,
nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.

3. Bestellung, Auftragsbestätigung
(1) Der Auftraggeber ist an einem von ihm abgegebenes Angebot 2 Wochen ab Eingang des Angebotes bei VGH gebunden. VGH kann ein Angebot des Aufraggebers durch Auftragsbestätigung oder Beginn der Ausführung der bestellten Leistung oder Lieferung binnen vorgenannter Zeit annehmen.
(2) Die Bestellung wird durch schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
(3) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist, die vereinbarte Anzahlung geleistet und etwaige Genehmigungen durch Behörden oder Dritte erteilt sind.
(4) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, die VGH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen VGH – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel, Werkzeug- und Maschinenstörungen) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei VGH oder bei einem Zulieferer eintreten.
(5) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen der VGH für den Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(6) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Kunden. Soweit VGH eine Genehmigung beschafft, handelt sie als Vertreter des Kunden. Kosten und Gebühren einer Genehmigung trägt stets der Kunde. Wird eine Genehmigung endgültig versagt, stehen VGH die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme zu, es sei denn, es ist nachweislich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.
(7) Notwendige Änderungen gelten als Auftragserweiterung, auch wenn sie auf behördlichen Auflagen beruhen. Veranlasst der Kunde nachträgliche Änderungen, so berechnet VGH die dadurch entstehenden Kosten. Dies gilt auch für die Wiederholung von Vorarbeiten (vgl. Ziff. 2.2.), die der Kunde wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt.
(8) Muss VGH aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen demontierte Teile entsorgen, so trägt der Kunde die dafür entstehenden Kosten auch dann, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen.
(9) Ist VGH zur Vorleistung verpflichtet, und werden ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so kann VGH nach ihrer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Erfüllung der Leistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist VGH vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bearbeitung von Material und Fertigung nach Angaben des Kunden
(1) Gegenstände, die der Kunde zur Bearbeitung der VGH überlässt, werden von VGH nicht versichert. Im Falle ihrer Beschädigung haftet VGH nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten und nur in Höhe des Auftragswertes. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Herbeiführung von Körperschäden.
(2) Bei Fertigung nach Muster, Zeichnung oder Angaben des Kunden haftet allein dieser für eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, sowie von Gesetzen, von denen VGH keine Kenntnis haben musste. Der Kunde wird VGH von allen Verpflichtungen, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren, freistellen.

5. Montage
Für Montagen jeder Art, auch solche, die Teil eines Lieferauftrages sind, sowie für alle späteren Reparaturen und Änderungsarbeiten (nachfolgend „Leistungen“), gilt:
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder dadurch zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen trägt der Kunde. Dasselbe gilt für die Kosten für etwaige Leistungen anderer Gewerke, für Gerüststellung oder Hebezeuge, für einen Standsicherheitsnachweis oder Entsorgungskosten.
(2) Erforderliche Fremdleistungen kann VGH auf Rechnung des Kunden in Auftrag geben.
(3) Soweit sich nichts anderes aus dem Vertragsverhältnis ergibt, rechnet VGH die Leistung außerhalb ihrer Gewährleistungsverpflichtungen nach Zeitaufwand zzgl. Transport- und Reisekosten und Auslagen ab. Bei Wartungs-, Service und Reparaturleistungen wird außerdem das benötigte Material zu den Preisen von VGH in Rechnung gestellt.
(4) Für diese Leistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die ein fristgemäßes, ungehindertes, sicheres Arbeiten des Personals von VGH ermöglicht. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: Ausreichende, sanitäre Anlagen für die Mitarbeiter der VGH oder der von ihm beauftragten Unternehmer; Beleuchtung, Heizung, Wasser und Energie. Auf außergewöhnliche Anforderungen wird VGH den Auftraggeber hinweisen;

b)vor Beginn der Leistungen von VGH hat der Auftraggeber, soweit sie ihm bekannt sind, die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen und technischen Angaben zur Verfügung zu Gleiches gilt für andere Besonderheiten, und Gefahren, die VGH nicht offensichtlich sein können.

(5) Kosten, die VGH aus vom Auftraggeber zu vertretenden Unterlassungen der in Ziff. 2. genannten   Voraussetzungen erwachsen, fallen dem Auftraggeber zur Last. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und ist VGH deshalb die Durchführung der Leistung unzumutbar, so kann VGH diese unbeschadet der ihr zustehenden, weitergehenden Rechte  ablehnen.
(6) VGH ist auch im Hinblick auf diese Leistungen berechtigt, nach ihrer Wahl andere Unternehmer (Subunternehmer) mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Der Subunternehmer ist nur den Anweisungen von VGH verpflichtet. Die Aufsicht über das Personal des Subunternehmers obliegt allein VGH.
(7) Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, ist dem Personal von VGH oder deren Subunternehmer vom Auftraggeber die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Falls keine pauschale Vergütung vereinbart wurde, hat der Auftraggeber nach Abschluss der Montage oder Reparatur und bei mehrtägiger Montage/Reparatur am Ende eines jeden Arbeitstages den von dem Personal von VGH (oder Subunternehmer) ausgefüllten Montagebericht gegenzuzeichnen. Mögliche Einwände oder Vorbehalte gegen den Bericht sind hierbei zu vermerken. Ein Recht zur Verweigerung der Gegenzeichnung besteht auch bei Einwänden der vorgenannten Art nicht.
(8) Bei Reparaturleistungen außerhalb der Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers hat der Auftraggeber den Besitz an dem Reparaturgegenstand VGH einzuräumen, sofern dies zur Durchführung der Reparatur notwendig ist. Auf fremde Besitz- und Eigentumsrechte hat der Auftraggeber hinzuweisen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von VGH über, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

6. Herstellung, Lieferung und Abnahme
(1) Bei Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang (bis zu 10 % der bestellten Menge) wird die gelieferte Menge berechnet.
(2) Zur Auftragsdurchführung verwendete Werkzeuge und Materialien, welche nicht verbaut worden sind, bleiben im Eigentum und Besitz der VGH, auch wenn Kostenanteile vom Kunden vergütet werden.
(3) Bei Lieferung ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Kosten für eine Transportversicherung trägt ggf. der Kunde. Etwaige Transport- und Verpackungsschäden müssen sofort bei Ablieferung gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Stellt der Kunde dem Frachtführer eine „Reine Quittung“ aus, scheiden Gewährleistungsansprüche wegen eines Transportschadens aus. Dies gilt nicht bei verdeckten Mängeln.
(4) Bei Montage eines Produktes ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung muss die Abnahme binnen 12 Werktagen stattfinden (§12 Ziff. 2 VOB Teil B).
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist VGH berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. VGH ist im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers berechtigt, auszuliefernde Waren auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern und eine Lagerpauschale von 1 % des Fakturawertes der betroffenen Ware, höchstens jedoch € 30 pro Woche, zu berechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung entgegenzunehmen.
(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist VGH nach Ablauf von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes anstelle der Erfüllung zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt VGH  vorbehalten.
(7) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen abruft, wird auf seine Kosten und Gefahr eingelagert sowie in Rechnung gestellt.

7. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme. Wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ist jede Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beträgt der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Daneben kann VGH weiteren Verzugsschadens (insbes. Mahn- und Inkassokosten) verlangen.
(3) Gegenstände, die der Kunde angeliefert hat, kann VGH bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gemäß § 273 BGB zurückbehalten. Im Übrigen sind die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Vertreter, Monteure und Fahrer der VGH sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nachträglich Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, werden sämtlichen Forderungen der VGH einschließlich laufender Wechselverpflichtungen gegen den Kunden sofort fällig. VGH ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der VGH. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der VGH.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Der Kunde darf die Vorbehaltsware (ohne oder nach Verarbeitung) nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern; seine Forderung daraus tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an VGH ab. VGH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde wird mit seinem Abnehmer keine Abrede treffen, welche die Rechte der VGH (insbes. die Vorausabtretung) in irgendeiner Weise ausschließt oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an VGH abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde weiterhin ermächtigt; VGH behält sich jedoch insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges die selbständige Einziehung der Forderungen vor. Auf Verlangen wird der Kunde gegenüber VGH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, VGH die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von VGH verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für VGH als Hersteller, ohne VGH zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird VGH Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum der VGH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an VGH und verwahrt sie unentgeltlich für VGH. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(4) Übersteigt der Wert der VGH zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen Kunden um mehr als 10 %, so ist VGH auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über, und ihm stehen die abgetretenen Forderungen zu.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Mängel, Gewährleistung und Haftung
(1) Mängel der Ware sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und vor Verarbeitung der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist VGH  nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Lässt VGH eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde ein Recht auf Minderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Rücktritt vom geschlossenen Vertrag.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluß gilt nicht im Falle einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
(3) Ansprüche, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestanden sind (insbes.: Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung), werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls VGH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten zur Last fällt. Die Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Herbeiführung von Körperschäden.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen VGH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.    § 852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche Farb-, Druck-, Maß- und Gewichtsabweichungen sowie Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nur zur Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet VGH nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. VGH ist von der Haftung befreit, wenn VGH ihre Ansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abtritt. VGH haften wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden der VGH nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder bei der Herbeiführung von Körperschäden.
(7) Im Gewährleistungsfall übernimmt VGH die Aufwendungen für die Behebung des Mangels. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen trägt VGH jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles des Produktes, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage. Eine Verpflichtung zur Montage vor Ort besteht nur bei Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages.
(8) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn Dritte an dem Produkt gearbeitet haben, insbesondere dann, wenn in dem beanstandeten Produkt nicht von VGH bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Produkte von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder beim Kunden bzw. Dritten ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein von VGH nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe an dem Produkt vornimmt.

10. Gewerbliche Schutzrechte
(1) An den gelieferten Waren und Leistungen bleiben Schutzrechte von VGH oder Dritten grundsätzlich bestehen.
(2) Soweit Software zum Liefergegenstand gehört, wird die Nutzung der Rechte an der Software nur zum eigenen Gebrauch durch den Auftraggeber gestattet. Der Auftraggeber kann die Software nur zusammen mit der gelieferten Ware an Dritte veräußern, wenn er nicht selbst Kopien der Software einbehält. Ein Verleihen der Software an Dritte ist unzulässig, ebenso das Anfertigen und die Nutzung von nicht gestatteten Kopien der Software.
Der Auftraggeber hat im Übrigen die Lizenzbedingungen der Lieferanten von VGH oder der Inhaber der Nutzungsrechte (z.B. Hersteller der Software) einzuhalten, die ihm einsehbar oder übergeben worden sind. VGH übernimmt keine Haftung bei Verletzungen von Lizenzbedingungen, wenn die Ware oder Software vom Auftraggeber in ein Land außerhalb Deutschlands verbracht wird und dies nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages mit VGH ist. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber VGH oder den Lizenzgeber zu  konsultieren.

11. Exportverbote
Die Ausfuhr aus Deutschland unterliegt den deutschen und europäischen Ausfuhrbestimmungen, für die der Auftraggeber selbst zu sorgen hat.
VGH weist darauf hin, dass auch US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen für den Auftraggeber verbindlich sein könnten.

12. Impressum und Eigenwerbung
Auf den Vertragserzeugnissen kann VGH in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Einzelne Exemplare und Abbildungen gefertigter bzw. gelieferter Gegenstände sowie Vorarbeiten davon darf VGH zur Eigenwerbung benutzen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von VGH. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen wirksam.