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Gesetzliche Vorgaben und Normen für barrierefreie Leitsysteme

Behindertengerechte Planung eines barrierefreien Leitsystems
Taktile Leitsysteme müssen einige Normen und Gesetze erfüllen, die von der Regierung festgelegt wurden. Mit der Unterzeichnung der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention am 24.02.2009 wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen in die Gesetzgebung in Deutschland übernommen. Wir geben Ihnen hier eine Übersicht über die wichtigsten Normen, die für die behindertengerechte Planung eines barrierefreien Leitsystems nötig sind.

Im Grundgesetz Artikel 3 steht, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich und Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Außerdem darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) §4 wird Barrierefreiheit definiert: Bauliche und sonstige Anlagen sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

In den Landesbauordnungen der deutschen Bundesländer wurde mitaufgenommen, dass bei der Planung von Gebäuden die Barrierefreiheit berücksichtigt werden muss. Tewilweise wurde die DIN 18040 auf Länderebene auch als verbindlich erklärt.

DIN 18040 – Barrierefreies Bauen (Teil 1 und Teil 2): Die baulichen Anlagen müssen für Menschen mit Behinderungen leicht und ohne fremde Hilfe zugänglich sein.

DIN 32975 – Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung: Die Gestaltungsgrundlagen für Informationen in öffentlichen Gebäuden werden in dieser Norm festgelegt. Die Norm dient der Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Mobilität für Menschen mit und ohne Sehbehinderung. Unter diese Norm fallen auch die Gestaltungsmittel für Wegeleitsysteme.

Die DIN 32976 – Blindenschrift – Anforderungen und Maße legt die Anforderungen an die Brailleschrift fest. Zur Verwendung kommt die Vollschrift mit Lautgruppenkürzungen. Außerdem wird in dieser Norm festgelegt, wie die tastbare Punktschrift gestaltet und angeordnet sein muss.

Die DIN 32984 – Bodenindikatoren im öffentlichen Raum soll sehbehinderte Menschen schützen, die Gefahren im öffentlichen Raum ausgesetzt sind. Bodenindikatoren sind standatisiert und erleichtern Blinden die Orientierung mit dem Langstock. In der Norm werden Form, Abmessungen und Hinweise zur Verlegung der Bodenindikatoren festgelegt.

In der DIN 32986 – Taktile Schriften und Beschriftungen – Anforderungen an die Darstellung von Braille- und erhabener Schrift werden Angaben und Maße zur Brailleschrift auf Handläufen, Türen und Lageplänen im Innen- und Außenbereich festgelegt.

Sie haben Fragen zur Umsetzung alle gesetzlicher Vorgaben bei taktilen Leitsystemen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt

Weitere Infos zu taktilen Leitsystemen

Behindertengerechte Planung eines barrierefreien Leitsystems
Taktile Leitsysteme müssen einige Normen und Gesetze erfüllen, die von der Regierung festgelegt wurden. Mit der Unterzeichnung der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention am 24.02.2009 wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen in die Gesetzgebung in Deutschland übernommen. Wir geben Ihnen hier eine Übersicht über die wichtigsten Normen, die für die behindertengerechte Planung eines barrierefreien Leitsystems nötig sind.

Im Grundgesetz Artikel 3 steht, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich und Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Außerdem darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) §4 wird Barrierefreiheit definiert: Bauliche und sonstige Anlagen sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

In den Landesbauordnungen der deutschen Bundesländer wurde mitaufgenommen, dass bei der Planung von Gebäuden die Barrierefreiheit berücksichtigt werden muss. Tewilweise wurde die DIN 18040 auf Länderebene auch als verbindlich erklärt.

DIN 18040 – Barrierefreies Bauen (Teil 1 und Teil 2): Die baulichen Anlagen müssen für Menschen mit Behinderungen leicht und ohne fremde Hilfe zugänglich sein.

DIN 32975 – Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung: Die Gestaltungsgrundlagen für Informationen in öffentlichen Gebäuden werden in dieser Norm festgelegt. Die Norm dient der Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Mobilität für Menschen mit und ohne Sehbehinderung. Unter diese Norm fallen auch die Gestaltungsmittel für Wegeleitsysteme.

Die DIN 32976 – Blindenschrift – Anforderungen und Maße legt die Anforderungen an die Brailleschrift fest. Zur Verwendung kommt die Vollschrift mit Lautgruppenkürzungen. Außerdem wird in dieser Norm festgelegt, wie die tastbare Punktschrift gestaltet und angeordnet sein muss.

Die DIN 32984 – Bodenindikatoren im öffentlichen Raum soll sehbehinderte Menschen schützen, die Gefahren im öffentlichen Raum ausgesetzt sind. Bodenindikatoren sind standatisiert und erleichtern Blinden die Orientierung mit dem Langstock. In der Norm werden Form, Abmessungen und Hinweise zur Verlegung der Bodenindikatoren festgelegt.

In der DIN 32986 – Taktile Schriften und Beschriftungen – Anforderungen an die Darstellung von Braille- und erhabener Schrift werden Angaben und Maße zur Brailleschrift auf Handläufen, Türen und Lageplänen im Innen- und Außenbereich festgelegt.

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